1. Die Strafdrohung des § 42 Abs. 1 Nr. 3 i. Verb. m. dem § 15 Satz 2 DevG. 1935 richtet sich auch gegen den Erwerber der Forderung; dieser ist nicht notwendiger Teilnehmer.
2. Versuch und Vollendung des Vergehens der ungenehmigten Verfügung.
3. Zur Bedeutung der Vorschrift des § 44 Abs. 2 DevG. 1935.
1. Ein Justizsekretär, zu dessen dienstlichen Aufgaben es gehört, dafür zu sorgen, daß Geldstrafen und Prozeßkosten zu Gunsten der Gerichtskasse eingenommen werden, kann dadurch Untreue zum Nachteile des Reiches begehen, daß er von den Schuldnern unter Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen Bargeld statt Kostenmarken entgegennimmt und das Bargeld für sich verwendet.
2. Derselbe Beamte kann ferner dadurch Untreue zum Nachteile des Reiches begehen, daß er die Gerichtsakten dem ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr entzieht, um sich die durch den Betrug erlangten Vorteile zu erhalten.
Ein "Einschleichen" i. S. des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB. liegt auch dann vor, wenn sich der Täter durch List oder durch Täuschung von Hausbewohnern offenen Zutritt in ein Gebäude verschafft.
1. Der § 330 a StGB. ist auch dann anwendbar, wenn der Täter gegen den Genuß geistiger Getränke überempfindlich ist.
2. Auch wenn der Volltrunkene in demselben Vollrausche mehrere mit Strafe bedrohte Handlungen begeht, liegt nur eine Tat nach dem § 330 a vor.
3. Auch die innere Seite der Rauschtat ist bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob der Volltrunkene eine "mit Strafe bedrohte" Handlung "begangen" hat.
Zwischen den einzelnen Verstößen gegen die Vorschrift des § 7 GeschlechtskrankheitenG., die ein Heilpraktiker in seinem Gewerbebetriebe begeht, kann auch dann Fortsetzungszusammenhang bestehen, wenn der Täter verschiedene Personen behandelt hat.
1. Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 StrVerkO. besagt nicht, daß Fußgänger, die auf einem Gehwege die Straßenbahn erwarten, die Fahrbahn erst betreten dürfen, wenn die Straßenbahn hält.
2. Kraftfahrer, die sich einer Straßenbahnhaltestelle nähern, müssen schon nach der Grundregel des § 1 StrVerkO. auf die Fahrgäste der Straßenbahn Rücksicht nehmen und die für diese bestehende Zwangslage beachten. Die besonderen Pflichten, die ihnen der § 9 Abs. 2 auferlegt, bestehen auch schon in dem Augenblick, in dem unmittelbar vor dem Anhalten der Straßenbahn mit dem Ein- und Aussteigen von Fahrgästen zu rechnen ist.
Die Revision ist unzulässig, wenn der Rechtsanwalt in der Revisionsbegründung zu erkennen gibt, daß er nicht die Verantwortung für die Revisionsbegründung übernehmen will.
1. Auf die Befugnis, die Verurteilung nach dem § 165 StGB. bekanntzumachen, ist auch dann zu erkennen, wenn die falsche Anschuldigung mit einer anderen strafbaren Handlung in Tateinheit steht und die Strafe nicht dem § 164 StGB., sondern dem anderen Gesetze zu entnehmen ist.
2. Das Zusprechen der Bekanntmachungsbefugnis nach dem § 165 StGB. ist eine Nebenstrafe und zugleich eine Genugtuung für den Verletzten.
3. Dasselbe gilt in den Fällen des § 200 StGB. und des § 23 Abs. 2 (nicht auch Abs. 1) UnlWG.
Der § 11 Abs. 2 VO. über den Warenverkehr v. 4. September 1934 (RGBl. I S. 816) besagt nicht, daß Angestellte der Überwachungsstellen überhaupt keine Beamten sein könnten und daß deshalb Bestechung nur nach der VO. v. 3. Mai 1917/12. Februar 1920 (RGBl. S. 393 und S. 230), nicht aber nach §§ 331 flg. StGB. bestraft werden könne.
1. Die Revision kann auf die Behauptung gestützt werden, der Tatrichter habe die Vorschrift des § 70 StPO. unrichtig angewendet, namentlich die Beugehaft ohne gesetzlichen Grund angeordnet.
2. Auf einem solchen Verfahrensverstoße beruht das angefochtene Urteil dann nicht, wenn der Zeuge entweder bei seiner Aussage verblieben ist oder wenn er zwar seine Aussage geändert hat, die geänderte Aussage aber nachweisbar wahr oder dem Beschwerdeführer nicht nachteilig ist.