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Aktenzeichen 2 D 758/38

Datum 01.12.1938

Leitsatz 1. Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 StrVerkO. besagt nicht, daß Fußgänger, die auf einem Gehwege die Straßenbahn erwarten, die Fahrbahn erst betreten dürfen, wenn die Straßenbahn hält. 2. Kraftfahrer, die sich einer Straßenbahnhaltestelle nähern, müssen schon nach der Grundregel des § 1 StrVerkO. auf die Fahrgäste der Straßenbahn Rücksicht nehmen und die für diese bestehende Zwangslage beachten. Die besonderen Pflichten, die ihnen der § 9 Abs. 2 auferlegt, bestehen auch schon in dem Augenblick, in dem unmittelbar vor dem Anhalten der Straßenbahn mit dem Ein- und Aussteigen von Fahrgästen zu rechnen ist.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F6060019

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