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Aktenzeichen 1 D 800/38
Datum 13.12.1938
Leitsatz 1. Auf die Befugnis, die Verurteilung nach dem § 165 StGB. bekanntzumachen, ist auch dann zu erkennen, wenn die falsche Anschuldigung mit einer anderen strafbaren Handlung in Tateinheit steht und die Strafe nicht dem § 164 StGB., sondern dem anderen Gesetze zu entnehmen ist. 2. Das Zusprechen der Bekanntmachungsbefugnis nach dem § 165 StGB. ist eine Nebenstrafe und zugleich eine Genugtuung für den Verletzten. 3. Dasselbe gilt in den Fällen des § 200 StGB. und des § 23 Abs. 2 (nicht auch Abs. 1) UnlWG.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F6080024
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