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Aktenzeichen 3 D 550/38

Datum 15.12.1938

Leitsatz 1. Die Revision kann auf die Behauptung gestützt werden, der Tatrichter habe die Vorschrift des § 70 StPO. unrichtig angewendet, namentlich die Beugehaft ohne gesetzlichen Grund angeordnet. 2. Auf einem solchen Verfahrensverstoße beruht das angefochtene Urteil dann nicht, wenn der Zeuge entweder bei seiner Aussage verblieben ist oder wenn er zwar seine Aussage geändert hat, die geänderte Aussage aber nachweisbar wahr oder dem Beschwerdeführer nicht nachteilig ist.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F60A0031

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