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Aktenzeichen 1 D 765/38

Datum 25.11.1938

Leitsatz 1. Der § 330 a StGB. ist auch dann anwendbar, wenn der Täter gegen den Genuß geistiger Getränke überempfindlich ist. 2. Auch wenn der Volltrunkene in demselben Vollrausche mehrere mit Strafe bedrohte Handlungen begeht, liegt nur eine Tat nach dem § 330 a vor. 3. Auch die innere Seite der Rauschtat ist bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob der Volltrunkene eine "mit Strafe bedrohte" Handlung "begangen" hat.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F6040011

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