Rechtsbeistände und Prozeßagenten gehören auch nach dem Erlasse des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung v. 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478) nicht zu den Rechtsbeiständen im Sinne des § 352 StGB. Dieser ist auch nicht entsprechend anwendbar.
1. Das Merkmal des Unzuchttreibens mit einem anderen i. S. der §§ 175, 175 a StGB. kann auch durch Handlungen erfüllt sein, bei denen keine körperliche Berührung des anderen stattgefunden hat.
2. Das Betrachten des entblößten Körpers des anderen Mannes in wollüstiger Absicht reicht hierzu nicht ohne weiteres aus.
Ist die Strafe versehentlich nicht dem § 20 a Abs. 1 StGB. entnommen und das Urteil nur angefochten, soweit es die Anordnung der Sicherungsverwahrung ablehnt, so ergreift die Revision jedenfalls dann den Strafausspruch in seinem gesamten Umfange, wenn aus dem angefochtenen Urteile zu ersehen ist, daß zwischen der Höhe der Strafe und der Ablehnung der Sicherungsverwahrung ein innerer Zusammenhang besteht.
1. Zum Begriffe des "Lebensmittels" i. S. des § 1 LMG. v. 17. Januar 1936.
2. Das Verfälschen eines Lebensmittels wird durch das von vornherein geplante Inverkehrbringen aufgezehrt.
3. Vergehen gegen das LMG. sind gegenüber dem Betruge keine Sonderstraftaten.
4. Zum Begriffe des "Verdorbenseins" eines Lebensmittels.
Es liegt kein Revisionsgrund darin, daß in der Hauptverhandlung ohne Auftrag der gemeinsamen Aufsichtsbehörde ein Staatsanwalt die Anklage vertreten hat, der bei der Staatsanwaltschaft eines anderen Gerichtes ständig angestellt ist.
Eine unzüchtige Handlung kann i. S. des § 183 StGB. auch dann "öffentlich begangen" sein, wenn eine unbestimmte Vielheit von Personen, die die Handlung wahrnehmen könnten, zwar nicht zur Stelle ist, aber nach den örtlichen Verhältnissen jederzeit zur Stelle sein könnte.
1. Rassenschande nach den §§ 2, 5 Abs. 2 BlutSchG. kann auch begangen werden, ohne daß es zu einer körperlichen Berührung zwischen den Beteiligten kommt.
2. Zur Frage der Vollendung bei dem Verbrechen der Rassenschande.
Ein Mischling gehört i. S. des § 5 Abs. 2 a der ersten AusfVO. z. RBürgG. der jüdischen Religionsgemeinschaft an, wenn mit seiner Kenntnis und mindestens Duldung bestimmte Tatsachen bestehen, in denen die Verbindung mit der jüdischen Religionsgemeinschaft in irgendeiner Beziehung äußerlich hervortritt.