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Aktenzeichen 1 D 947/38

Datum 31.01.1939

Leitsatz Eine unzüchtige Handlung kann i. S. des § 183 StGB. auch dann "öffentlich begangen" sein, wenn eine unbestimmte Vielheit von Personen, die die Handlung wahrnehmen könnten, zwar nicht zur Stelle ist, aber nach den örtlichen Verhältnissen jederzeit zur Stelle sein könnte.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F61C0090

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