zurück

Aktenzeichen 2 D 675/38

Datum 09.01.1939

Leitsatz Ist die Strafe versehentlich nicht dem § 20 a Abs. 1 StGB. entnommen und das Urteil nur angefochten, soweit es die Anordnung der Sicherungsverwahrung ablehnt, so ergreift die Revision jedenfalls dann den Strafausspruch in seinem gesamten Umfange, wenn aus dem angefochtenen Urteile zu ersehen ist, daß zwischen der Höhe der Strafe und der Ablehnung der Sicherungsverwahrung ein innerer Zusammenhang besteht.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F6180081

Download PDF

zurück