1. Wer mit einem anderen i. S. des § 175 StGB. Unzucht treibt, begeht nicht immer eine Tat "gegen den Leib" i. S. des § 2 VO. geg. Volksschädlinge.
2. Der Fortsetzungszusammenhang der Grundstraftat wird nicht dadurch aufgehoben, daß ein Teil unter den besonderen Voraussetzungen der VO. geg. Volksschädlinge begangen ist.
Der § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB. ist entsprechend anwendbar, wenn der Dieb ein Behältnis, das er aus einem Gebäude weggenommen hat, in unmittelbarem Anschluß an die Wegnahme außerhalb des Gebäudes und des dazu gehörenden umschlossenen Raumes erbricht.
1. Beim Zeichnen mit fremdem Namen liegt kein fälschliches Anfertigen einer Urkunde vor, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen: Der Unterzeichner will den Namensträger vertreten, er ist befugt, ihn zu vertreten, und der Namensträger will sich in der Unterschrift vertreten lassen.
2. Daß die Ermächtigung zum Unterzeichnen mit fremdem Namen dazu benutzt werden soll, eine strafbare Handlung zu begehen, begründet noch nicht die Annahme einer Urkundenfälschung. Eine solche ist vielmehr nur dann gegeben, wenn gerade über die Person des Ausstellers, also über das Vertretungsverhältnis, getäuscht werden soll. Ist diese Voraussetzung aber gegeben, so steht der Annahme einer Urkundenfälschung nicht entgegen, daß sich der Namensträger mit dem Gebrauche seines Namen einverstanden erklärt hat.
1. Die Verjährungsfrist für den Versuch eines Verbrechens, das mit Todesstrafe oder lebenslangem Zuchthause bedroht ist, beträgt auch dann zwanzig Jahre, wenn die Tat vor dem 1. September 1939 begangen ist und der Staatsanwalt der rückwirkenden Anwendung der VO. gegen Gewaltverbrecher v. 5. Dezember 1939 nicht zustimmt.
2. Ob durch die Gewaltanwendung der, den der Täter berauben will, oder ein anderer getötet wird, ist für den Tatbestand des § 251 StGB. unerheblich.
3. Richten sich der Totschlag und die strafbare Handlung, bei deren Unternehmen er verübt wird, gegen verschiedene Menschen, so ist der Tatbestand des § 214 StGB. auch dann erfüllt, wenn die beiden Taten in Tateinheit stehen.
1. Strafbarkeit der Einrichtung und Unterhaltung schwarzer Bankkonten seit der Neufassung der RAbgO. durch das G. v. 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1181).
2. Zur Frage der Rechtswirksamkeit eines Beschlusses, durch den das Landgericht ein Verfahren eingestellt hat, das es entgegen einem bestehenden Straffreiheitgesetze durch Urteil bereits abgeschlossen hatte.
Gemäß dem § 265 i. Verb. m. dem § 2 StGB. ist der Brandstifter zu bestrafen, der weder Eigentümer des von ihm in Brand gesteckten Hofes noch auch Versicherungsnehmer oder Versicherter ist, zu dem Hof aber rein tatsächlich in einem Verhältnisse steht, das ihn als den wahren Herrn des Hofes und als denjenigen erscheinen läßt, der von der Erlangung und Verwendung der Versicherungssumme wirtschaftlich in erster Reihe Vorteil hat.
Wer sich seiner Kleiderkarte oder eines Teilabschnittes seiner Kleiderkarte entäußert, wird in seinem Vermögen geschädigt, gleichgültig, ob er ein Entgelt erhält oder nicht.
Wer flüchtige volksdeutsche Kinder, die durch die Kriegsverhältnisse von ihren Eltern getrennt worden sind, der Obhut einer deutschen Fürsorgeeinrichtung, der sie die Polizei anvertraut hat, entzieht, ist entsprechend dem § 235 StGB. strafbar.