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Aktenzeichen 3 D 782/40

Datum 06.01.1941

Leitsatz Gemäß dem § 265 i. Verb. m. dem § 2 StGB. ist der Brandstifter zu bestrafen, der weder Eigentümer des von ihm in Brand gesteckten Hofes noch auch Versicherungsnehmer oder Versicherter ist, zu dem Hof aber rein tatsächlich in einem Verhältnisse steht, das ihn als den wahren Herrn des Hofes und als denjenigen erscheinen läßt, der von der Erlangung und Verwendung der Versicherungssumme wirtschaftlich in erster Reihe Vorteil hat.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F8110060

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