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Aktenzeichen 4 D 530/40

Datum 10.12.1940

Leitsatz 1. Die Verjährungsfrist für den Versuch eines Verbrechens, das mit Todesstrafe oder lebenslangem Zuchthause bedroht ist, beträgt auch dann zwanzig Jahre, wenn die Tat vor dem 1. September 1939 begangen ist und der Staatsanwalt der rückwirkenden Anwendung der VO. gegen Gewaltverbrecher v. 5. Dezember 1939 nicht zustimmt. 2. Ob durch die Gewaltanwendung der, den der Täter berauben will, oder ein anderer getötet wird, ist für den Tatbestand des § 251 StGB. unerheblich. 3. Richten sich der Totschlag und die strafbare Handlung, bei deren Unternehmen er verübt wird, gegen verschiedene Menschen, so ist der Tatbestand des § 214 StGB. auch dann erfüllt, wenn die beiden Taten in Tateinheit stehen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F80F0052

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