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Aktenzeichen 3 D 694/40
Datum 18.11.1940
Leitsatz 1. Wer mit einem anderen i. S. des § 175 StGB. Unzucht treibt, begeht nicht immer eine Tat "gegen den Leib" i. S. des § 2 VO. geg. Volksschädlinge. 2. Der Fortsetzungszusammenhang der Grundstraftat wird nicht dadurch aufgehoben, daß ein Teil unter den besonderen Voraussetzungen der VO. geg. Volksschädlinge begangen ist.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F77B0376
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