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Aktenzeichen 1 D 605/40
Datum 10.01.1941
Leitsatz Wer sich seiner Kleiderkarte oder eines Teilabschnittes seiner Kleiderkarte entäußert, wird in seinem Vermögen geschädigt, gleichgültig, ob er ein Entgelt erhält oder nicht.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F8120062
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