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Aktenzeichen 2 D 355/40

Datum 09.12.1940

Leitsatz 1. Beim Zeichnen mit fremdem Namen liegt kein fälschliches Anfertigen einer Urkunde vor, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen: Der Unterzeichner will den Namensträger vertreten, er ist befugt, ihn zu vertreten, und der Namensträger will sich in der Unterschrift vertreten lassen. 2. Daß die Ermächtigung zum Unterzeichnen mit fremdem Namen dazu benutzt werden soll, eine strafbare Handlung zu begehen, begründet noch nicht die Annahme einer Urkundenfälschung. Eine solche ist vielmehr nur dann gegeben, wenn gerade über die Person des Ausstellers, also über das Vertretungsverhältnis, getäuscht werden soll. Ist diese Voraussetzung aber gegeben, so steht der Annahme einer Urkundenfälschung nicht entgegen, daß sich der Namensträger mit dem Gebrauche seines Namen einverstanden erklärt hat.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F80D0046

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