§§ 271, 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Der Versuch eines Meineids setzt voraus, daß mit der Eidesleistung selbst irgendwie begonnen worden ist. Die Vernehmungsniederschrift eines Amtsrichters fällt nicht unter § 271 StGB. Für unrichtige Angaben über den Stand gilt § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB.
§ 293 StGB. Der Fisch im fließenden Wasser ist so wenig eine Sache i. S. der §§ 242, 303 StGB wie das jagdbare Wild auf freier Wildbahn. Fische im fließenden Wasser sind „Sachen, die dem Fischereirecht unterliegen“ (§ 293 StGB).
§ 176 Abs. 1 Nr. 3 (2. Form) StGB. Der Tatbestand dieser Norm kann auch dann gegeben sein kann, wenn der Täter ein Kind dazu verleitet, mit dem geflissentlichen Anhören von unzüchtigen Reden eine unzüchtige Handlung zu begehen. Das willige achtsame – nicht arglose – Anhören unzüchtiger Reden kann eine Beschäftigung des Kindes mit unzüchtigen Dingen, also ein Unzuchttreiben ebenso darstellen wie das Betrachten unzüchtiger Bilder oder unzüchtiger natürlicher Dinge und Vorgänge. Zum inneren Tatbestand gehört, daß der Täter durch irgendwelche Einwirkung das Kind seinem Willen gefügig machen will – (und für den Fall der Vollendung gefügig macht) –, seinen unzüchtigen Reden geflissentlich oder achtsam zuzuhören.
§ 15 a der VO über die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit im Protektorat Böhmen und Mähren vom 14.4.1939 i.d.F. vom 5.5.1941 (RGBl. I S. 248). Der Hehler ist i. S. des § 15 a dieser VO „beteiligt“. Für die Anwendung deutschen Strafrechts ist es ohne Belang, wenn die Verurteilung des Vortäters vorläufig oder endgültig unterbleiben muß, sei es daß dieser abwesend oder noch nicht ermittelt ist, sei es daß er gestorben oder die Strafverfolgung ihm gegenüber verjährt oder das Verfahren gegen ihn niedergeschlagen ist.
1. §§ 74, 242, 246, 263 StGB. Verkauft der Dieb (Unterschlager) die gestohlene (unterschlagene) Sache dem Eigentümer gegen Barzahlung oder Scheck, so ist er des Diebstahls (der Unterschlagung) und des Betruges in Tatmehrheit schuldig. 2. § 266 StGB. Die Frage, ob ein Angestellter, der sich kriegswichtige Waren aus dem Betrieb, in dem er beschäftigt ist, zugeeignet hat, im Interesse der Kriegswirtschaft verpflichtet sein kann, seinem Betrieb seine Straftat zu offenbaren, ist offen gelassen.
§§ 2, 164 Abs. 2 StGB. Entsprechende Anwendung dieser Norm, wenn jemand aus unlauteren persönlichen Gründen unter vollem Bewußtsein der Unrichtigkeit der Angaben dem Wehrmeldeamt mitteilt, eine bestimmte Person könne einberufen werden. Der Vorteil i. S. des § 164 Abs. 3 StGB braucht kein vermögensrechtlicher zu sein (vgl. RGSt 72, 387, 388); er kann auch in der Beschaffung von Geschlechtsverkehr und in der Abwehr von „Belästigungen“ gefunden werden.
§ 259 StGB, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 VRStVO. Der Vorsatz des Hehlers nach dem § 259 StGB kann im „Wissen“ um den strafbaren Erwerb des Vorbesitzers in bestimmter oder in bedingter Form bestehen oder auch in einem durch die Umstände bedingten „Annehmenmüssen“ solchen Erwerbs. Die Verwertung von Lebensmittelkarten, die nur durch Diebstähle fremder Lebensmittel für den Bezugsberechtigten entbehrlich werden, fällt unter die VRStVO.
§ 5 der VO vom 12. 3.1940. Zur Verleitung zur Dienstflucht aus dem Reichsarbeitsdienst. Der Begriff des Verleitens deckt sich im wesentlichen mit dem der Anstiftung nach dem § 48 StGB, der des Erleichterns mit dem der Beihilfe nach dem § 49 StGB. Die beiden Tatbestände sind im § 5 Abs. 2 der VO vom 12. März 1940 zu selbständigen Straftatbeständen erhoben worden.
§ 170 d StGB. Für § 170 d besteht keine feste Altersgrenze. Auch ein Jugendlicher, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, genießt den Schutz des § 170 d StGB, wenn er mit Rücksicht auf seine körperliche und geistige Entwicklung, Fürsorge- und Erziehungsbedürftigkeit noch als „Kind“ anzusehen ist.