zurück

Aktenzeichen 4 D 258/1944

Datum 15.12.1944

Leitsatz § 176 Abs. 1 Nr. 3 (2. Form) StGB. Der Tatbestand dieser Norm kann auch dann gegeben sein kann, wenn der Täter ein Kind dazu verleitet, mit dem geflissentlichen Anhören von unzüchtigen Reden eine unzüchtige Handlung zu begehen. Das willige achtsame – nicht arglose – Anhören unzüchtiger Reden kann eine Beschäftigung des Kindes mit unzüchtigen Dingen, also ein Unzuchttreiben ebenso darstellen wie das Betrachten unzüchtiger Bilder oder unzüchtiger natürlicher Dinge und Vorgänge. Zum inneren Tatbestand gehört, daß der Täter durch irgendwelche Einwirkung das Kind seinem Willen gefügig machen will – (und für den Fall der Vollendung gefügig macht) –, seinen unzüchtigen Reden geflissentlich oder achtsam zuzuhören.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB3B0174

Download PDF

zurück