zurück

Aktenzeichen 4 D 285/1944

Datum 19.12.1944

Leitsatz §§ 2, 164 Abs. 2 StGB. Entsprechende Anwendung dieser Norm, wenn jemand aus unlauteren persönlichen Gründen unter vollem Bewußtsein der Unrichtigkeit der Angaben dem Wehrmeldeamt mitteilt, eine bestimmte Person könne einberufen werden. Der Vorteil i. S. des § 164 Abs. 3 StGB braucht kein vermögensrechtlicher zu sein (vgl. RGSt 72, 387, 388); er kann auch in der Beschaffung von Geschlechtsverkehr und in der Abwehr von „Belästigungen“ gefunden werden.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB3C0176

Download PDF

zurück