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Aktenzeichen 1 B 308/1944

Datum 08.12.1944

Leitsatz § 259 StGB, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 VRStVO. Der Vorsatz des Hehlers nach dem § 259 StGB kann im „Wissen“ um den strafbaren Erwerb des Vorbesitzers in bestimmter oder in bedingter Form bestehen oder auch in einem durch die Umstände bedingten „Annehmenmüssen“ solchen Erwerbs. Die Verwertung von Lebensmittelkarten, die nur durch Diebstähle fremder Lebensmittel für den Bezugsberechtigten entbehrlich werden, fällt unter die VRStVO.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB370162

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