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Aktenzeichen 3 C 375/1944 – 3 StS 85/44

Datum 07.12.1944

Leitsatz § 15 a der VO über die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit im Protektorat Böhmen und Mähren vom 14.4.1939 i.d.F. vom 5.5.1941 (RGBl. I S. 248). Der Hehler ist i. S. des § 15 a dieser VO „beteiligt“. Für die Anwendung deutschen Strafrechts ist es ohne Belang, wenn die Verurteilung des Vortäters vorläufig oder endgültig unterbleiben muß, sei es daß dieser abwesend oder noch nicht ermittelt ist, sei es daß er gestorben oder die Strafverfolgung ihm gegenüber verjährt oder das Verfahren gegen ihn niedergeschlagen ist.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB360159

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