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Aktenzeichen 2 D 247/1944
Datum 16.11.1944
Leitsatz §§ 271, 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Der Versuch eines Meineids setzt voraus, daß mit der Eidesleistung selbst irgendwie begonnen worden ist. Die Vernehmungsniederschrift eines Amtsrichters fällt nicht unter § 271 StGB. Für unrichtige Angaben über den Stand gilt § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB2E0133
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