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Aktenzeichen 3 C 286/1944

Datum 11.12.1944

Leitsatz § 170 d StGB. Für § 170 d besteht keine feste Altersgrenze. Auch ein Jugendlicher, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, genießt den Schutz des § 170 d StGB, wenn er mit Rücksicht auf seine körperliche und geistige Entwicklung, Fürsorge- und Erziehungsbedürftigkeit noch als „Kind“ anzusehen ist.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB390168

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