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Aktenzeichen 2 D 268/1944
Datum 14.12.1944
Leitsatz 1. §§ 74, 242, 246, 263 StGB. Verkauft der Dieb (Unterschlager) die gestohlene (unterschlagene) Sache dem Eigentümer gegen Barzahlung oder Scheck, so ist er des Diebstahls (der Unterschlagung) und des Betruges in Tatmehrheit schuldig. 2. § 266 StGB. Die Frage, ob ein Angestellter, der sich kriegswichtige Waren aus dem Betrieb, in dem er beschäftigt ist, zugeeignet hat, im Interesse der Kriegswirtschaft verpflichtet sein kann, seinem Betrieb seine Straftat zu offenbaren, ist offen gelassen.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB3A0170
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