zurück

Aktenzeichen 1 D 321/1944

Datum 01.12.1944

Leitsatz § 293 StGB. Der Fisch im fließenden Wasser ist so wenig eine Sache i. S. der §§ 242, 303 StGB wie das jagdbare Wild auf freier Wildbahn. Fische im fließenden Wasser sind „Sachen, die dem Fischereirecht unterliegen“ (§ 293 StGB).

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB340152

Download PDF

zurück