1. Können bei Beurteilung der Frage, ob das in §. 302 a St.G.B.'s bezeichnete Mißverhältnis zwischen Vermögensvorteil und Leistung vorliege, die Vermögensvorteile in Betracht gezogen werden, welche dem Schuldner aus der Darlehnsgewährung oder der Stundung erwachsen?
2. Liegt der Thatbestand strafbaren Wuchers, insbesondere das Begriffsmerkmal des sich Versprechenlassens von Vorteilen "für ein Darlehen" dann vor, wenn ein aus dem wucherischen Darlehnsgeschäfte nicht verpflichteter Dritter die Berichtigung der Darlehnsschuld übernimmt?
Darf die Verlesung des Protokolles über eine kommissarische Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung erfolgen, wenn die Vernehmung im Auslande geschah und das Gesetz des Vernehmungsortes die Benachrichtigung der Prozeßbeteiligten von dem Vernehmungstermine, bezw. die Anwesenheit der letzteren in dem Termine ausschloß?
1. Beziehen sich die von §. 20 des Gesetzes vom 30. November 1874 über Markenschutz (R.G.Bl. S. 143) vorgezeichneten Voraussetzungen des Schutzes von Warenzeichen ausländischer Gewerbetreibender auch auf den Schutz der Firmen von Ausländern?
2. Hat die am 8. Oktober 1873 zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich getroffene Deklaration des Art. 11 der zusätzlichen Übereinkunft vom 12. Oktober 1871 zum Friedensvertrage vom 10. Mai 1871 (R.G.Bl. 1873 S. 365, 1871 S. 223. 363), indem sie die Bestimmungen der vor dem Kriege über den Schutz der Fabrik- und Handelszeichen abgeschlossenen Verträge wieder in Kraft setzte, auch die in letzteren enthaltenen Bestimmungen über Firmenschutz wieder als in Kraft getreten erklärt?
3. Liegt dem Strafantragstellenden der Nachweis rechtzeitiger Stellung seines Antrages ob?
1. Setzt die Strafbarkeit der Veräußerung ungestempelter Spielkarten gemäß §§. 10. 12 des Reichsgesetzes, betreffend den Spielkartenstempel, vom 3. Juli 1878 eine für die unterbliebene Stempelung der veräußerten Spielkarten kausale Fahrlässigkeit voraus?
2. Was ist unter "Niederlegung" der fertigen ungestempelten Spielkarten in das in §. 5 des vom Bundesrate unter dem 6. Juli 1878 erlassenen Regulativs, betreffend den Betrieb der Spielkartenfabriken, bezeichnete Behältnis zu verstehen?
3. In welchem Umfange ist im Gebiete der Spielkartenstempel-Kontravention der Nachweis, daß der Beschuldigte die Stempelsteuer nicht habe hinterziehen können oder wollen, mit der Wirkung, daß an Stelle der Hinterziehungsstrafe nur eine Ordnungsstrafe tritt, zugelassen?
Sind die in §. 13 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (R.G.Bl. S. 65) bezeichneten Korrespondenzen von den für periodische Druckschriften getroffenen Bestimmungen auch dann befreit, wenn sie mittels der Buchdruckerpresse vervielfältigt werden?
1. Setzt der Begriff der "Verfügung über ein Vermögensstück des Auftraggebers" in §. 266 Nr. 2 St.G.B.'s schlechterdings eine positive Thätigkeit des Bevollmächtigten voraus?
2. Kann eine solche "Verfügung" in der bloßen vorsätzlichen Verzögerung der Ablieferung des von dem Bevollmächtigten für den Auftraggeber vereinnahmten Geldes gefunden werden?
1. Stehen im s. g. objektiven Einziehungsverfahren auch solchen Einziehungsinteressenten, welche im erstinstanzlichen Verfahren weder zur Verhandlung geladen, noch sonst prozessualisch thätig gewesen sind, gegen das Einziehungsurteil die entsprechenden Rechtsmittel zu?
2. Wie ist in solchem Falle die gesetzliche Frist für die Einlegung der Revision zu berechnen?
1. Kann im Herzogtume Braunschweig der einem Privatjagdaufseher geleistete Widerstand nur dann unter den §. 117 St.G.B.'s fallen, wenn der Aufseher gemäß des Jagdpolizeigesetzes vom 1. April 1879 beeidigt ist?
21 (G.S. für Braunschweig S. 244 flg.).
2. Jagdausübung. Vorbereitungshandlungen.
Zur Auslegung des Reichsgesetzes, betr. die Erhebung von Reichsstempelabgaben, vom 1. Juli 1881:
1. Was ist unter "Inländischen, für den Handelsverkehr bestimmten Renten- und Schuldverschreibungen" im Sinne des Tarifes Nr. I, 2 a des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1881 zu verstehen? Gehören dazu die auf den Inhaber gestellten Schuldverschreibungen schlechthin?
2. Wer hat bei den von einer Aktiengesellschaft ausgegebenen stempelpflichtigen Renten- und Schuldverschreibungen (Tarif Nr. I, 2 a) als derjenige zu gelten, welcher das Wertpapier im Sinne von §. 3 des Gesetzes ausgiebt?
3. Enthält der Irrtum darüber, ob ein Wertpapier als eine für den Handelsverkehr bestimmte Schuldverschreibung im Sinne der angezogenen Tarifposition zu gelten habe, einen Irrtum über Thatsachen oder über das Strafgesetz?
4. Schließt das auf strafrechtlichem Irrtume über die Stempelpflichtigkeit des Wertpapieres beruhende Fehlen der Hinterziehungsabsicht gemäß §. 23 Abs. 2 des Gesetzes die Hinterziehungsstrafe aus?