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Aktenzeichen 3149/84

Datum 22.01.1885

Leitsatz Zur Auslegung des Reichsgesetzes, betr. die Erhebung von Reichsstempelabgaben, vom 1. Juli 1881: 1. Was ist unter "Inländischen, für den Handelsverkehr bestimmten Renten- und Schuldverschreibungen" im Sinne des Tarifes Nr. I, 2 a des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1881 zu verstehen? Gehören dazu die auf den Inhaber gestellten Schuldverschreibungen schlechthin? 2. Wer hat bei den von einer Aktiengesellschaft ausgegebenen stempelpflichtigen Renten- und Schuldverschreibungen (Tarif Nr. I, 2 a) als derjenige zu gelten, welcher das Wertpapier im Sinne von §. 3 des Gesetzes ausgiebt? 3. Enthält der Irrtum darüber, ob ein Wertpapier als eine für den Handelsverkehr bestimmte Schuldverschreibung im Sinne der angezogenen Tarifposition zu gelten habe, einen Irrtum über Thatsachen oder über das Strafgesetz? 4. Schließt das auf strafrechtlichem Irrtume über die Stempelpflichtigkeit des Wertpapieres beruhende Fehlen der Hinterziehungsabsicht gemäß §. 23 Abs. 2 des Gesetzes die Hinterziehungsstrafe aus?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B87B0426

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