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Aktenzeichen 3212/84

Datum 26.01.1885

Leitsatz 1. Stehen im s. g. objektiven Einziehungsverfahren auch solchen Einziehungsinteressenten, welche im erstinstanzlichen Verfahren weder zur Verhandlung geladen, noch sonst prozessualisch thätig gewesen sind, gegen das Einziehungsurteil die entsprechenden Rechtsmittel zu? 2. Wie ist in solchem Falle die gesetzliche Frist für die Einlegung der Revision zu berechnen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B8780414

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