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Aktenzeichen 3155/84

Datum 15.01.1885

Leitsatz 1. Beziehen sich die von §. 20 des Gesetzes vom 30. November 1874 über Markenschutz (R.G.Bl. S. 143) vorgezeichneten Voraussetzungen des Schutzes von Warenzeichen ausländischer Gewerbetreibender auch auf den Schutz der Firmen von Ausländern? 2. Hat die am 8. Oktober 1873 zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich getroffene Deklaration des Art. 11 der zusätzlichen Übereinkunft vom 12. Oktober 1871 zum Friedensvertrage vom 10. Mai 1871 (R.G.Bl. 1873 S. 365, 1871 S. 223. 363), indem sie die Bestimmungen der vor dem Kriege über den Schutz der Fabrik- und Handelszeichen abgeschlossenen Verträge wieder in Kraft setzte, auch die in letzteren enthaltenen Bestimmungen über Firmenschutz wieder als in Kraft getreten erklärt? 3. Liegt dem Strafantragstellenden der Nachweis rechtzeitiger Stellung seines Antrages ob?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B8740397

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