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Aktenzeichen 3084/84

Datum 15.01.1885

Leitsatz 1. Setzt die Strafbarkeit der Veräußerung ungestempelter Spielkarten gemäß §§. 10. 12 des Reichsgesetzes, betreffend den Spielkartenstempel, vom 3. Juli 1878 eine für die unterbliebene Stempelung der veräußerten Spielkarten kausale Fahrlässigkeit voraus? 2. Was ist unter "Niederlegung" der fertigen ungestempelten Spielkarten in das in §. 5 des vom Bundesrate unter dem 6. Juli 1878 erlassenen Regulativs, betreffend den Betrieb der Spielkartenfabriken, bezeichnete Behältnis zu verstehen? 3. In welchem Umfange ist im Gebiete der Spielkartenstempel-Kontravention der Nachweis, daß der Beschuldigte die Stempelsteuer nicht habe hinterziehen können oder wollen, mit der Wirkung, daß an Stelle der Hinterziehungsstrafe nur eine Ordnungsstrafe tritt, zugelassen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B8750402

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