Ist die Absicht desjenigen, welcher die Beseitigung eines gegen ihn ergangenen vollstreckbaren Urteiles von dem Gegner unter der Androhung einer Denunziation wegen Meineides verlangt, auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteiles auch dann gerichtet, wenn der Gegner durch Leistung eines Parteieides, auf welche das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat?
1. Unzulässige Nichtbeeidigung kommissarisch vernommener Zeugen. Verlesung in der Hauptverhandlung.
2. Bildet jede Verstandesschwäche, insbesondere auch Gedächtnisschwäche, einen Grund, Zeugen unbeeidigt zu vernehmen?
1. a) Findet §. 6 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 nur auf solche Druckschriften Anwendung, die zur gewerbsmäßigen Verbreitung bestimmt sind?
b) Was ist unter "zu den Zwecken des Gewerbes ... dienend" im zweiten Absatze dieses Paragraphen zu verstehen?
c) Wird der Vorschrift des ersten Absatzes dieses Paragraphen, daß Name und Wohnort des Verlegers 2c genannt sein müssen, durch eine unpersönliche Bezeichnung, z. B. durch die Unterschrift "das Komitee", genügt?
2. Fällt die Aufforderung zum Ungehorsam gegen bürgerliche Gesetze unter §. 110 St.G.B.'s?
3. Wird durch die Koalitionsfreiheit auch der Vertragsbruch zwischen Arbeitern und Arbeitgebern gerechtfertigt?
Wird der Begriff eines zusammengesetzten Warenzeichens dadurch aufgehoben, daß die Verbindung zwischen dem figürlichen Elemente und den übrigen Bestandteilen des Zeichens nur eine lose genannt werden kann?
Sind bei Prüfung der Frage, ob eine widerrechtliche Nachahmung eines zusammengesetzten Warenzeichens vorliege, nur die in dem Warenzeichen enthaltene Figur oder neben derselben auch die sonstigen Bestandteile der Marke in Betracht zu ziehen?
1. Ist die Geltung der Vorschrift in §. 4 des sächsischen Gesetzes, die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier betreffend, vom 10. September 1870 (Gesetz- u. Verordnungsbl. S. 313 flg.), wonach -- von den im Gesetze bezeichneten Ausnahmen abgesehen -- an Sonn-, Fest- und Bußtagen "die Arbeit in Fabriketablissements überhaupt" verboten ist, durch entgegenstehende reichsgesetzliche Bestimmungen, insbesondere durch §. 105 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1878 (R.G.Bl. S. 199 flg.), ausgeschlossen?
2. Fällt ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot unter die Strafbestimmung des §. 366 Nr. 1 St.G.B.'s? Was ist unter Anordnungen "gegen die Störung der Feier der Sonn- und Festtage" zu verstehen?
Darf ein im Vorverfahren im Widerspruche mit §. 97 St.P.O. beschlagnahmtes Schriftstück, dessen Inhalt für die Untersuchung bedeutungslos ist, bei der Urteilsfällung als ein zur Schriftvergleichung verwendetes Beweismittel verwertet werden?
Sind auf eine Körperverletzung, welche in Württemberg von einem Volksschullehrer in Ausübung der Schulzucht, jedoch unter wissentlicher Überschreitung der von dem württembergischen Ministerium des Kirchen- und Schulwesens hinsichtlich der zulässigen Schulzüchtigungsarten erteilten Vorschriften begangen wird, die Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar, oder kann nur disziplinäres Einschreiten erfolgen?
Kann die unberechtigte Ausübung der Jagd auch dadurch begangen werden, daß der Thäter zwar auf seinem Jagdgebiete sich aufstellt, aber durch seinen Hund das benachbarte fremde Jagdgebiet absuchen und von dort das Wild sich zutreiben läßt, um es sodann auf seinem eigenen Jagdgebiete zu erlegen?
Genügt es zum Ausschlusse des §. 193 St.G.B.'s, daß sich aus den Formen und Umständen der zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgebrachten Äußerung das Bewußtsein des Äußernden von dem beleidigenden Inhalte seiner Äußerung ergiebt, oder ist hierzu die aus den Formen und Umständen hervorgehende Absicht, zu beleidigen, erforderlich?