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Aktenzeichen 2383/89

Datum 21.11.1889

Leitsatz Sind auf eine Körperverletzung, welche in Württemberg von einem Volksschullehrer in Ausübung der Schulzucht, jedoch unter wissentlicher Überschreitung der von dem württembergischen Ministerium des Kirchen- und Schulwesens hinsichtlich der zulässigen Schulzüchtigungsarten erteilten Vorschriften begangen wird, die Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar, oder kann nur disziplinäres Einschreiten erfolgen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C11E0093

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