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Aktenzeichen 2095/89

Datum 24.10.1889

Leitsatz 1. Ist die Geltung der Vorschrift in §. 4 des sächsischen Gesetzes, die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier betreffend, vom 10. September 1870 (Gesetz- u. Verordnungsbl. S. 313 flg.), wonach -- von den im Gesetze bezeichneten Ausnahmen abgesehen -- an Sonn-, Fest- und Bußtagen "die Arbeit in Fabriketablissements überhaupt" verboten ist, durch entgegenstehende reichsgesetzliche Bestimmungen, insbesondere durch §. 105 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1878 (R.G.Bl. S. 199 flg.), ausgeschlossen? 2. Fällt ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot unter die Strafbestimmung des §. 366 Nr. 1 St.G.B.'s? Was ist unter Anordnungen "gegen die Störung der Feier der Sonn- und Festtage" zu verstehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C11C0081

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