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Aktenzeichen 2478/89

Datum 03.12.1889

Leitsatz 1. a) Findet §. 6 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 nur auf solche Druckschriften Anwendung, die zur gewerbsmäßigen Verbreitung bestimmt sind? b) Was ist unter "zu den Zwecken des Gewerbes ... dienend" im zweiten Absatze dieses Paragraphen zu verstehen? c) Wird der Vorschrift des ersten Absatzes dieses Paragraphen, daß Name und Wohnort des Verlegers 2c genannt sein müssen, durch eine unpersönliche Bezeichnung, z. B. durch die Unterschrift "das Komitee", genügt? 2. Fällt die Aufforderung zum Ungehorsam gegen bürgerliche Gesetze unter §. 110 St.G.B.'s? 3. Wird durch die Koalitionsfreiheit auch der Vertragsbruch zwischen Arbeitern und Arbeitgebern gerechtfertigt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C1190063

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