1. Kann der Einwand fehlender Defraudationsabsicht oder fehlender Defraudationsmöglichkeit auf die Behauptung gestützt werden, es handele sich um Retourwaren, welche vom Eingangszolle freigelassen werden konnten?
2. Was gehört zum Thatbestande einer von drei oder mehreren hierzu verbundenen Personen "gemeinschaftlich ausgeübten" Kontrebande oder Defraudation? Ist solche gemeinschaftliche Ausübung auch ohne unmittelbare thätige Mitwirkung der einzelnen Defraudanten bei dem Akte der Einschwärzung selbst und ohne jede persönliche Mitanwesenheit aller am Orte und zur Zeit der That denkbar?
Ist das Verbot der reformatio in pejus auch für den Schwurgerichtshof bindend, wenn die Sache von einem Schöffengerichte abgeurteilt, infolge einer nur vom Angeklagten ergriffenen Berufung an das Berufungsgericht gebracht, von letzterem aber wegen Unzuständigkeit des Schöffengerichtes an das Schwurgericht verwiesen wurde?
Ist bei Übertretungen die Strafverfolgung verjährt, wenn der Verhandlungstermin auf länger als drei Monate hinaus bestimmt und in der Zwischenzeit eine Unterbrechungshandlung nicht geschehen ist?
Erfordert der Begriff des "Anvertrauens" in §. 347 St.G.B.'s, daß der Gefangene dem Beamten zur Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung übergeben sei?
1. Inwiefern wird durch das Hetzen eines Hundes auf einen Menschen eine vorsätzliche Körperverletzung begangen?
2. Kann ein auf einen Menschen gehetzter Hund als ein gefährliches Werkzeug im Sinne des §. 223 a St.G.B.'s angesehen werden?
1. Ist die vor Begehung der That zugesagte Begünstigung nur nach den über Beihilfe bestehenden Rechtsvorschriften zu bestrafen, oder gilt dieselbe auch in sonstiger Beziehung als Beihilfe?
2. Kommen Versuch und Beihilfe in Betracht, wenn es sich um die Bestrafung des Diebstahles im wiederholten Rückfalle handelt?
1. Sind in §. 110 St.G.B.'s unter den von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen auch solche Anordnungen verstanden, welche, wenn auch an alle Bewohner eines Ortes, doch auf einen speziellen Fall gerichtet sind?
2. Befugnis des Amtsvorstehers zum Erlasse polizeilicher Anordnungen.
Zur Auslegung von Abschn. II des Gesetzes, betr. die Reichsstempelabgaben, vom 1. Juli 1881 (R.G.Bl. S. 185) und Abschn. II des dazu gehörigen Tarifes (Schlußnoten). Insbesondere:
1. Welche Schriftstücke fallen unter den Begriff der in Nr. 4 a des Tarifes gedachten sonstigen, von Unterhändlern ausgestellten, Schriftstücke über den Abschluß 2c eines der daselbst bezeichneten Geschäfte?
2. Über die Bedeutung der Befreiung Nr. 3 zu Nr. 4 a. b des Tarifes.
3. Wer gilt im Sinne von §. 6 des Gesetzes als Aussteller eines mit der Sozietätsfirma unterzeichneten Schriftstückes des in Nr. 4 a bezeichneten Inhaltes?
1. Kann die Anführung thatsächlicher Vorgänge, welche sich auf von dem regierenden Landesherrn vor seinem Regierungsantritte und außerhalb seiner landesherrlichen Stellung wirklich oder vermeintlich geschehene Handlungen beziehen, der Annahme der Majestätsbeleidigung zur rechtlichen Grundlage dienen?
2. Ist die Feststellung, der Angeklagte habe ausschließlich in Wahrnehmung berechtigter Interessen oder in Verfolgung seiner Gerechtsame gehandelt, mit der Annahme des zur Majestätsbeleidigung erforderlichen strafbaren Vorsatzes vereinbar?
Beschränkt sich der Begriff des "Verlassens in hilfloser Lage" in §. 221 St.G.B.'s auf eine örtliche Trennung des zur Obhut oder Fürsorge Verpflichteten vom Hilfsbedürftigen, oder umfaßt dieser Begriff auch die bloße Vorenthaltung der erforderlichen Fürsorge?