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Aktenzeichen 427/83

Datum 24.05.1883

Leitsatz Ist das Verbot der reformatio in pejus auch für den Schwurgerichtshof bindend, wenn die Sache von einem Schöffengerichte abgeurteilt, infolge einer nur vom Angeklagten ergriffenen Berufung an das Berufungsgericht gebracht, von letzterem aber wegen Unzuständigkeit des Schöffengerichtes an das Schwurgericht verwiesen wurde?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B5580308

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