1. Der § 330 c StGB. verpflichtet nicht zu Leistungen, die zwar eine Annehmlichkeit für den Hilfsbedürftigen darstellen, aber mit einer wirksamen Hilfe nur in losem Zusammenhange stehen.
2. Die Pflicht zur Hilfeleistung besteht (allgemein, nicht nur bei polizeilicher Aufforderung) nur dann, wenn ihr der Täter ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten genügen kann.
3. Der § 24 Nr. 1 VO. über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr v. 13. Februar 1939 (RGBl. I S. 231) verbietet nicht grundsätzlich, ansteckend Erkrankte zu befördern. Das Verbot gilt vielmehr nur für den Fall, daß das Mitnehmen des Erkrankten die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder der Mitfahrenden gefährdet.
1. Auf die Mutter, die den Tatbestand des § 217 StGB. verwirklicht, indem sie ihrem unehelichen Kinde sogleich nach der Geburt einen früher bereitgelegten Tuchstreifen mehrmals um den Kopf und den Körper wickelt und es so erstickt, können auch die Merkmale des § 1 Abs. 1 VO. gegen Gewaltverbrecher zutreffen.
2. Ihre Tat kann auch einer verbrecherischen Neigung entspringen, so daß ihr, wenn sie Kindesmord i. S. des § 217 StGB. mehrfach verübt hat, auch die Eigenschaft einer gefährlichen Gewohnheitsverbrecherin nach dem § 20 a StGB. zukommen kann.
1. Eine Mutter, die ihr uneheliches Kind etwa eineinhalb Stunden nach der Geburt vorsätzlich tötet, ist nur ganz ausnahmsweise anders als nach dem § 217 StGB. zu beurteilen. Es müssen dann besondere Umstände vorliegen, die ergeben, daß die Täterin die Tötung nicht nur in der Gemütserregung vorgenommen hat, die mit einer unehelichen Geburt verknüpft ist.
2. Zum Begriffe der "Grausamkeit" nach dem § 211 Abs. 2 StGB.
1. Wird zu hoher Zuckergehalt des Weines auf andere Weise als durch unerlaubten Zusatz von Zucker oder Zuckerwasser herbeigeführt, z. B. durch künstliches Unterbrechen der Vergärung, so ist auf diesen Sachverhalt nicht der § 3 WeinG., jedenfalls nicht unmittelbar, anzuwenden; nach Lage des Falles kann aber ein "Nachmachen" von Wein (§ 9 WeinG.) vorliegen.
2. Wird dem Wein bei der Kellerbehandlung (§ 4 Abs. 3 WeinG.) Tresterwein zugesetzt, so ist das in der Regel nicht als "Nachmachen" von Wein (§ 9 WeinG.) anzusehen, sondern nach dem § 4 WeinG. zu beurteilen.
"Böswillig" i. S. des § 2 HeimtückeG. handelt auch, wer nicht ausschließlich in dem Bestreben handelt, das Vertrauen zur politischen Führung zu gefährden, sondern diese Wirkung lediglich als das notwendige Mittel für einen weiteren Zweck hervorrufen will und erkennt, daß er das eine nicht ohne das andere erreichen kann.
Der versuchten Abtreibung macht sich ein Arzt schuldig, der bei einer Schwangeren eine Einspritzung in der Absicht vornimmt, Blutungen hervorzurufen, um dadurch einen weiteren Eingriff zur Beseitigung der Frucht gerechtfertigt erscheinen zu lassen.
1. Fliehen mehrere Häftlinge gemeinsam, so sind nur die Handlungen eines der Haftgenossen nach dem § 217 ÖstStG. strafbar, die für die eigene Entweichung belanglos sind und bewußt bloß unternommen werden, um die Flucht eines anderen Genossen zu fördern.
2. Gewaltsames Handanlegen, das ein Häftling, um seine Flucht zu ermöglichen, gegen einen Gefangenenaufseher unternimmt, erfüllt den Tatbestand des Verbrechens gegen den § 81 ÖstStG.
3. Verüben mehrere Häftlinge gegen einen Gefangenenaufseher Gewalttätigkeiten, um sich seiner Pistole zu bemächtigen, und haben sie dabei geplant, mittels der Pistole Aufseher, die etwa zu Hilfe kommen würden, in Schach zu halten, so stellen die Gewalttätigkeiten i. S. des § 8 ÖstStG. den Versuch des Verbrechens gegen den § 1 Abs. 2 GewaltverbrecherVO. dar.
4. Ist bei einer Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Straftaten, die teilweise nach dem RStGB., teilweise nach dem ÖstStG. zu beurteilen sind, die Strafe nach den §§ 74 flg. RStGB. zu bilden, so ist nur der § 79 RStGB., nicht aber der § 265 ÖstStPO. anwendbar.
Ein "Verfälschen" i. S. des § 348 Abs. 2 StGB. liegt auch dann vor, wenn ein Rechtspfleger in Grundbuchsachen, der beim Vollzug einer Auflassungsniederschrift die Parzellen verwechselt hat, seine Eintragungsverfügung sowie die Eintragungen im Grundbuch und in den Handblättern nachträglich ändert, um sie mit der wirklichen Rechtslage (§ 894 BGB.) und mit dem Inhalte der Auflassungsniederschrift in Einklang zu bringen.
1. Der Beifahrer eines Lastzuges hat neben dem Lastzugführer selbständig die Pflicht, Verkehrsunfälle zu verhüten.
2. Als Fahrlässigkeit kann es einem Kraftfahrzeugführer zuzurechnen sein, wenn er nicht daran denkt, daß ein kleines Kind, das sich zunächst dem Kraftwagen gegenüber richtig benommen hat, sein Verhalten plötzlich ändern könnte.