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Aktenzeichen 5 C 262/43

Datum 05.11.1943

Leitsatz 1. Fliehen mehrere Häftlinge gemeinsam, so sind nur die Handlungen eines der Haftgenossen nach dem § 217 ÖstStG. strafbar, die für die eigene Entweichung belanglos sind und bewußt bloß unternommen werden, um die Flucht eines anderen Genossen zu fördern. 2. Gewaltsames Handanlegen, das ein Häftling, um seine Flucht zu ermöglichen, gegen einen Gefangenenaufseher unternimmt, erfüllt den Tatbestand des Verbrechens gegen den § 81 ÖstStG. 3. Verüben mehrere Häftlinge gegen einen Gefangenenaufseher Gewalttätigkeiten, um sich seiner Pistole zu bemächtigen, und haben sie dabei geplant, mittels der Pistole Aufseher, die etwa zu Hilfe kommen würden, in Schach zu halten, so stellen die Gewalttätigkeiten i. S. des § 8 ÖstStG. den Versuch des Verbrechens gegen den § 1 Abs. 2 GewaltverbrecherVO. dar. 4. Ist bei einer Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Straftaten, die teilweise nach dem RStGB., teilweise nach dem ÖstStG. zu beurteilen sind, die Strafe nach den §§ 74 flg. RStGB. zu bilden, so ist nur der § 79 RStGB., nicht aber der § 265 ÖstStPO. anwendbar.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA570254

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