Aktenzeichen 3 D 189/43
Datum 04.11.1943
Leitsatz 1. Wird zu hoher Zuckergehalt des Weines auf andere Weise als durch unerlaubten Zusatz von Zucker oder Zuckerwasser herbeigeführt, z. B. durch künstliches Unterbrechen der Vergärung, so ist auf diesen Sachverhalt nicht der § 3 WeinG., jedenfalls nicht unmittelbar, anzuwenden; nach Lage des Falles kann aber ein "Nachmachen" von Wein (§ 9 WeinG.) vorliegen. 2. Wird dem Wein bei der Kellerbehandlung (§ 4 Abs. 3 WeinG.) Tresterwein zugesetzt, so ist das in der Regel nicht als "Nachmachen" von Wein (§ 9 WeinG.) anzusehen, sondern nach dem § 4 WeinG. zu beurteilen.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA540248
zurück