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Aktenzeichen 4 D 409/43

Datum 14.01.1944

Leitsatz 1. Der § 330 c StGB. verpflichtet nicht zu Leistungen, die zwar eine Annehmlichkeit für den Hilfsbedürftigen darstellen, aber mit einer wirksamen Hilfe nur in losem Zusammenhange stehen. 2. Die Pflicht zur Hilfeleistung besteht (allgemein, nicht nur bei polizeilicher Aufforderung) nur dann, wenn ihr der Täter ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten genügen kann. 3. Der § 24 Nr. 1 VO. über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr v. 13. Februar 1939 (RGBl. I S. 231) verbietet nicht grundsätzlich, ansteckend Erkrankte zu befördern. Das Verbot gilt vielmehr nur für den Fall, daß das Mitnehmen des Erkrankten die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder der Mitfahrenden gefährdet.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA650301

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