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Aktenzeichen 3 C 311/43

Datum 04.11.1943

Leitsatz 1. Eine Mutter, die ihr uneheliches Kind etwa eineinhalb Stunden nach der Geburt vorsätzlich tötet, ist nur ganz ausnahmsweise anders als nach dem § 217 StGB. zu beurteilen. Es müssen dann besondere Umstände vorliegen, die ergeben, daß die Täterin die Tötung nicht nur in der Gemütserregung vorgenommen hat, die mit einer unehelichen Geburt verknüpft ist. 2. Zum Begriffe der "Grausamkeit" nach dem § 211 Abs. 2 StGB.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA530246

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