Nach den in der Entscheidung RGSt. Bd. 76 S. 242 entwickelten Grundsätzen ist auch der uneheliche Vater eines Kindes strafbar, wenn er dieses zu unzüchtigen Handlungen mißbraucht. Daß das Kind nicht seiner Aufsicht untersteht, hat nur für die Strafbemessung Bedeutung.
Den Anforderungen des Schutzes der Volksgemeinschaft gebührt der Vorrang vor den Belangen des Angeklagten, auch gegenüber einem Jugendlichen. Ein unzüchtiger Angriff, den ein halberwachsener Bursche, wenn auch ohne Gewalt und wesentlich unter den Wirkungen des Eintrittes seiner Geschlechtsreife, gegen eine Frau auf ihrem Wege von oder zu der Arbeitsstelle in der Dunkelheit verübt, erfordert daher unter dem Kriegszustand in der Regel nicht bloß Jugendarrest, sondern eine Freiheitsstrafe.
Der § 189 Abs. 3 Satz 2 StGB. i. d. F. der StrafrechtsangleichungsVO. v. 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339) beseitigt das Antragserfordernis für alle Fälle der Verunglimpfung des Andenkens eines Verstorbenen, der sein Leben für das Deutsche Volk hingegeben hat. Er gilt auch dann, wenn die Tat vor dem Inkrafttreten der StrafrechtsangleichungsVO. begangen und daher noch nicht nach der neuen Vorschrift, sondern lediglich entsprechend dem § 185 oder dem § 186 StGB. strafbar ist.
Der Begriff der "Beteiligung" an der Straftat i. S. des § 15 a Abs. 2 VO. über die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit im Protektorat Böhmen und Mähren v. 14. April 1939 (RGBl. I S. 754) i. d. F. d. VO. v. 5. Mai 1941 (RGBl. I S. 248) ist nicht auf die Formen der Teilnahme nach den §§ 47 flg. StGB. beschränkt. Auch der Hehler (§§ 185, 464 ÖstStG.) ist in diesem Sinn als "Teilnehmer an der Veruntreuung" an der Straftat seines Vormannes beteiligt.
1. Grundsätze für die Anwendung der §§ 74 flg. RStGB., wenn die abgeurteilten Taten zum Teil vor, zum Teil nach einer früheren Verurteilung begangen sind und im Zeitpunkte der neuerlichen Verurteilung die in dem früheren Urteil erkannte Strafe noch nicht verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Für Diebstähle, die nach dem ÖstStG. zu behandeln und zum Teil vor, zum Teil nach dem früheren Urteil verübt worden sind, ist daneben eine besondere Strafe zu verhängen.
2. Soweit innerhalb des Reiches das sachliche Strafrecht verschieden ist, ist die Tätigkeit des Gehilfen jedenfalls in den Fällen nach dem auf die Haupttat anzuwendenden Rechte zu beurteilen, in denen die Haupttat nach dem Rechte, das auf sie anzuwenden ist, mit Strafe bedroht ist. Dabei ist es gleichgültig, in welchem Rechtsgebiete der Gehilfe seine Tätigkeit entwickelt hat.
1. Ist eine Handlung, die den Tatbestand einer Straftat erfüllt, das einzige Mittel, um ein Rechtsgut zu schützen, so ist die Frage, ob die Handlung rechtmäßig oder rechtswidrig ist, nach dem Verhältnis des Wertes der Rechtsgüter zu entscheiden, die miteinander im Widerstreite stehen.
2. Zum Begriffe des "Vorteils" bei der Hehlerei.
3. Diebstahl oder Hehlerei an Wehrmacht-Benzin als Verstoß gegen die VerbrauchsregelungsstrafVO. oder gegen den § 143 a StGB.
Wird auf die Tat der § 459 ÖstStG. angewendet, so schließt das die gleichzeitige Anwendung der §§ 335, 337 ÖstStG. aus. Möglich ist dagegen, neben dem § 459 ÖstStG. den § 310 a RStGB. anzuwenden.
1. Betrug kann mit Gebührenüberhebung nur dann rechtlich zusammentreffen, wenn zu der Täuschung, die begriffsnotwendig zu der Gebührenüberhebung gehört, eine weitere Täuschung hinzutritt.
2. Dem nicht bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt, der auf Wunsch einer armen Partei den Verkehr mit dem ihr beigeordneten Anwalt führt und sich von diesem die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übertragen läßt, stehen eigene Gebührenansprüche gegen die arme Partei zu; darauf, daß der Armenanwalt Gebühren aus der Reichskasse erhält, ist er nicht zu verweisen.
1. Eltern, die es unterlassen, gegen Unzucht des eigenen Kindes einzuschreiten, sind nur dann wegen schwerer Kuppelei strafbar, wenn es ihnen möglich ist, das unzüchtige Treiben durch geeignete Maßnahmen zu hemmen.
2. Den Eltern ist in der Regel nicht zuzumuten, gegen den eigenen Sohn Polizeischutz zu erbitten, um zu verhindern, daß er in ihrer Wohnung Unzucht treibt.
Der Geschäftsführer einer GmbH., der beim Abschluß von Lieferungsverträgen Untreue begeht, indem er einen Teil des Kaufpreises sich selbst versprechen und auszahlen läßt, begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er diesen veruntreuten Teil des Kaufpreises zwar als sein persönliches Einkommen versteuert, in den Steuererklärungen der Gesellschaft aber nicht berücksichtigt.