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Aktenzeichen 3 C 188/42

Datum 28.06.1943

Leitsatz 1. Betrug kann mit Gebührenüberhebung nur dann rechtlich zusammentreffen, wenn zu der Täuschung, die begriffsnotwendig zu der Gebührenüberhebung gehört, eine weitere Täuschung hinzutritt. 2. Dem nicht bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt, der auf Wunsch einer armen Partei den Verkehr mit dem ihr beigeordneten Anwalt führt und sich von diesem die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übertragen läßt, stehen eigene Gebührenansprüche gegen die arme Partei zu; darauf, daß der Armenanwalt Gebühren aus der Reichskasse erhält, ist er nicht zu verweisen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA260122

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