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Aktenzeichen 3 D 221/43

Datum 28.06.1943

Leitsatz Der § 189 Abs. 3 Satz 2 StGB. i. d. F. der StrafrechtsangleichungsVO. v. 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339) beseitigt das Antragserfordernis für alle Fälle der Verunglimpfung des Andenkens eines Verstorbenen, der sein Leben für das Deutsche Volk hingegeben hat. Er gilt auch dann, wenn die Tat vor dem Inkrafttreten der StrafrechtsangleichungsVO. begangen und daher noch nicht nach der neuen Vorschrift, sondern lediglich entsprechend dem § 185 oder dem § 186 StGB. strafbar ist.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA210106

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