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Aktenzeichen 1 D 168/43

Datum 02.07.1943

Leitsatz 1. Eltern, die es unterlassen, gegen Unzucht des eigenen Kindes einzuschreiten, sind nur dann wegen schwerer Kuppelei strafbar, wenn es ihnen möglich ist, das unzüchtige Treiben durch geeignete Maßnahmen zu hemmen. 2. Den Eltern ist in der Regel nicht zuzumuten, gegen den eigenen Sohn Polizeischutz zu erbitten, um zu verhindern, daß er in ihrer Wohnung Unzucht treibt.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA270125

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