zurück

Aktenzeichen 4 D 180/43

Datum 21.05.1943

Leitsatz Nach den in der Entscheidung RGSt. Bd. 76 S. 242 entwickelten Grundsätzen ist auch der uneheliche Vater eines Kindes strafbar, wenn er dieses zu unzüchtigen Handlungen mißbraucht. Daß das Kind nicht seiner Aufsicht untersteht, hat nur für die Strafbemessung Bedeutung.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA150059

Download PDF

zurück