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Aktenzeichen 1 D 132/43

Datum 25.06.1943

Leitsatz Den Anforderungen des Schutzes der Volksgemeinschaft gebührt der Vorrang vor den Belangen des Angeklagten, auch gegenüber einem Jugendlichen. Ein unzüchtiger Angriff, den ein halberwachsener Bursche, wenn auch ohne Gewalt und wesentlich unter den Wirkungen des Eintrittes seiner Geschlechtsreife, gegen eine Frau auf ihrem Wege von oder zu der Arbeitsstelle in der Dunkelheit verübt, erfordert daher unter dem Kriegszustand in der Regel nicht bloß Jugendarrest, sondern eine Freiheitsstrafe.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA200102

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