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Aktenzeichen 5 C 108/43

Datum 02.07.1943

Leitsatz 1. Grundsätze für die Anwendung der §§ 74 flg. RStGB., wenn die abgeurteilten Taten zum Teil vor, zum Teil nach einer früheren Verurteilung begangen sind und im Zeitpunkte der neuerlichen Verurteilung die in dem früheren Urteil erkannte Strafe noch nicht verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Für Diebstähle, die nach dem ÖstStG. zu behandeln und zum Teil vor, zum Teil nach dem früheren Urteil verübt worden sind, ist daneben eine besondere Strafe zu verhängen. 2. Soweit innerhalb des Reiches das sachliche Strafrecht verschieden ist, ist die Tätigkeit des Gehilfen jedenfalls in den Fällen nach dem auf die Haupttat anzuwendenden Rechte zu beurteilen, in denen die Haupttat nach dem Rechte, das auf sie anzuwenden ist, mit Strafe bedroht ist. Dabei ist es gleichgültig, in welchem Rechtsgebiete der Gehilfe seine Tätigkeit entwickelt hat.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA230109

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