Ein Privatarzt, der zur Musterung beim weiblichen Reichsarbeitsdienst bestellt wird, ist bei dem Musterungsgeschäfte Beamter im strafrechtlichen Sinne. Die Mädchen, die er zu untersuchen hat, sind für die Dauer der Untersuchung seiner Obhut anvertraut (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB.).
Der Bremser des Anhängers eines Lastzuges (§ 41 Abs. 6 StrVerkZO.) hat über die Bedienung der Bremse hinaus den Lastzugführer in der Aufsicht über den Lastzug und bei der Abwendung von Gefahren allgemein zu unterstützen. Wird durch Abwesenheit des Bremsers ein Verkehrsunfall verursacht, so hat diesen, soweit er voraussehbar war, auch der Lastzugführer verschuldet, der nicht dafür gesorgt hat, daß ein Bremser mitfuhr.
Durch Schwangerschaft bedingte Wehrlosigkeit kann es rechtfertigen, den § 223 b StGB. entsprechend anzuwenden.
In einem solchen Fall ist für das Merkmal der "Wehrlosigkeit" nicht ausschließlich der Grad der Schwangerschaft entscheidend; es sind vielmehr die körperlichen und seelischen Wirkungen in Betracht zu ziehen, die die Schwangerschaft bei der Schwangeren hervorruft.
Übernimmt es die StA. zunächst, eine Tat nach oder entsprechend dem § 232 StGB. zu verfolgen, erklärt sie aber später, es bestehe an der Verfolgung der Tat kein öffentliches Interesse mehr, so sind für die Einstellung des Verfahrens die §§ 156, 153 StPO. maßgebend.
1. Auf das überraschende Vornehmen einer unzüchtigen Handlung an einer Frau, bei dem es keiner gewaltsamen Einwirkung auf den Willen der Betroffenen bedarf, ist der § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB. weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Ebensowenig ist ohne weiteres der § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB. entsprechend anzuwenden.
2. Das Vornehmen einer unzüchtigen Handlung in einer öffentlichen Bedürfnisanstalt kann nicht entsprechend dem § 183 StGB. bestraft werden, wenn keine Ärgernis erregende Belästigung der Allgemeinheit vorliegt.
1. Bei der unbestimmten Verurteilung nach dem § 12 Abs. 1 ÖstJGG. steht dem Gerichte für die Bestimmung des Mindest- und Höchstmaßes immer der durch das außerordentliche Milderungsrecht erweiterte gesetzliche Strafrahmen ohne Rücksicht darauf zur Verfügung, ob in dem abgeurteilten Falle das außerordentliche Milderungsrecht zuzubilligen wäre.
2. Mit einer auf den § 20 ÜberleitVO. gestützten, zum Vorteile des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kann nicht erzielt werden, daß bei Aufrechterhaltung der unbestimmten Verurteilung Mindest- oder Höchstmaß der Rahmenstrafe zu Gunsten des Angeklagten geändert werden.
3. Der Verurteilte kann mit dem Nichtigkeitsgrunde des § 20 ÜberleitVO. geltend machen, daß statt einer unbestimmten eine bestimmte Strafe zu verhängen und diese in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes zu bemessen gewesen wäre.
1. "Geleistet" i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 1 EinkStG. 1934 (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EinkStG. 1939) sind Ausgaben dann, wenn sie aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen herausgeflossen sind. Abfließende Ausgaben auf der einen und zufließende Einnahmen auf der anderen Seite stehen einander in der Regel in Wechselwirkung gegenüber.
2. Geld oder geldwerte Güter fließen dem Berechtigten in dem Zeitpunkte zu (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EinkStG. 1934 u. EinkStG. 1939), in dem er darüber verfügen kann. Das ist schon dann anzunehmen, wenn die Verwirklichung eines Anspruches in so greifbare Nähe gerückt und so gesichert ist, daß das wirtschaftlich dem tatsächlichen Eingange der Leistung gleichzuachten ist.
3. Voraussetzungen für die Annahme einer strafbaren Steuerumgehung (§ 6 Abs. 1 StAnpG. i. Verb. m. dem § 396 Abs. 4 RAbgO.).
Der Anwendung des § 20 a Abs. 2 StGB. steht nicht entgegen, daß nur eine fortgesetzte Handlung vorliegt, vorausgesetzt, daß sie aus mindestens drei Einzeltaten besteht.