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Aktenzeichen 5 D 153/43

Datum 04.06.1943

Leitsatz 1. Auf das überraschende Vornehmen einer unzüchtigen Handlung an einer Frau, bei dem es keiner gewaltsamen Einwirkung auf den Willen der Betroffenen bedarf, ist der § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB. weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Ebensowenig ist ohne weiteres der § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB. entsprechend anzuwenden. 2. Das Vornehmen einer unzüchtigen Handlung in einer öffentlichen Bedürfnisanstalt kann nicht entsprechend dem § 183 StGB. bestraft werden, wenn keine Ärgernis erregende Belästigung der Allgemeinheit vorliegt.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA1B0081

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