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Aktenzeichen 5 D 154/43

Datum 04.06.1943

Leitsatz 1. Bei der unbestimmten Verurteilung nach dem § 12 Abs. 1 ÖstJGG. steht dem Gerichte für die Bestimmung des Mindest- und Höchstmaßes immer der durch das außerordentliche Milderungsrecht erweiterte gesetzliche Strafrahmen ohne Rücksicht darauf zur Verfügung, ob in dem abgeurteilten Falle das außerordentliche Milderungsrecht zuzubilligen wäre. 2. Mit einer auf den § 20 ÜberleitVO. gestützten, zum Vorteile des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kann nicht erzielt werden, daß bei Aufrechterhaltung der unbestimmten Verurteilung Mindest- oder Höchstmaß der Rahmenstrafe zu Gunsten des Angeklagten geändert werden. 3. Der Verurteilte kann mit dem Nichtigkeitsgrunde des § 20 ÜberleitVO. geltend machen, daß statt einer unbestimmten eine bestimmte Strafe zu verhängen und diese in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes zu bemessen gewesen wäre.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA1C0084

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