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Aktenzeichen 2 D 441/42

Datum 07.06.1943

Leitsatz 1. "Geleistet" i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 1 EinkStG. 1934 (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EinkStG. 1939) sind Ausgaben dann, wenn sie aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen herausgeflossen sind. Abfließende Ausgaben auf der einen und zufließende Einnahmen auf der anderen Seite stehen einander in der Regel in Wechselwirkung gegenüber. 2. Geld oder geldwerte Güter fließen dem Berechtigten in dem Zeitpunkte zu (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EinkStG. 1934 u. EinkStG. 1939), in dem er darüber verfügen kann. Das ist schon dann anzunehmen, wenn die Verwirklichung eines Anspruches in so greifbare Nähe gerückt und so gesichert ist, daß das wirtschaftlich dem tatsächlichen Eingange der Leistung gleichzuachten ist. 3. Voraussetzungen für die Annahme einer strafbaren Steuerumgehung (§ 6 Abs. 1 StAnpG. i. Verb. m. dem § 396 Abs. 4 RAbgO.).

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA1D0087

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